Jeder Vorarlberger Canyoningführer erhält vom Land Vorarlberg diesen Ausweis.
Ohne aktuelle Jahresmarke ist dieser ungültig.
Nur ein autorisierter Canyoningführer mit aktueller Jahresmarke ist berechtigt, das Abzeichen zu tragen und bezahlte Canyoningtouren zu führen.
Wichtige Punkte am Ausweis:
1. Name
2. Geburtsdatum
3. Passfoto
4. Aktuelle Jahresmarke des Vorarlberger Bergführerverbandes
Umfang der Befugnis
Die aus der Ausbildung, Prüfung und Autorisierung hervorgehenden Canyoningführer dürfen im In- und Ausland kommerziell Canyoningführungen anbieten und abhalten.
Laut Vorarlberger Bergführergesetz:
§2 Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
b) Canyoning-Führer, wer berechtigt ist, bei Canyoning-Touren zu führen, zu begleiten und zu unterrichten,
§3 Konzession
(1) Für die Tätigkeit als Canyoningführer bedarf es der behördlichen Bewilligung (Konzession).
(2) Die Konzession als
b) Canyoning-Führer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Canyoning-Führer“
(3) Wer keine entsprechende Konzession besitzt, darf sich nicht als Canyoningführer ausgeben.
§13 Vorbereitung einer Canyoningtour
(2) Der Canyoningführer hat den Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen seinen Ausweis vorzulegen.
(3) Der Canyoningführer ist verpflichtet, die zugesicherte Führung persönlich durchzuführen.
(5) Der Canyoningführer darf die zur Durchführung einer geplanten Tour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(Bildnachweis: ©Günther Schwarzmann)
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