Erkennung des Vorarlberger Sportkletterlehrers

Jeder  Vorarlberger Sportkletterlehrer erhält vom Land Vorarlberg diesen Ausweis.

Ohne aktuelle Jahresmarke ist dieser ungültig.

Nur ein autorisierter Sportkletterlehrer mit aktueller Jahresmarke ist berechtigt, das Abzeichen zu tragen und Sportklettern in Klettergärten (Einseillängen) zu unterrichten ud zu führen.

Wichtige Punkte am Ausweis:
1. Name
2. Geburtsdatum 

3. Passfoto

4. Aktuelle Jahresmarke des Vorarlberger Bergführerverbandes

Umfang der Befugnis

Die aus der Ausbildung, Prüfung und Autorisierung hervorgehenden Sportkletterlehrer dürfen im In- und Ausland kommerziell Sportkletterunterrichte anbieten und abhalten. 

Laut Vorarlberger Bergführergesetz:

 §2 Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
c) Sportkletterlehrer, wer berechtigt ist, Personen beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern), beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt und die einfach über Wanderwege oder Steige ohne alpinen Schwierigkeitsgrad zu erreichen sind, zu führen, zu begleiten und zu unterrichten. 

§3 Konzession
(1) Für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer bedarf es der behördlichen Bewilligung (Konzession).
(2) Die Konzession als
c) Sportkletterlehrer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Sportkletterlehrer“. 
(3) Wer keine entsprechende Konzession besitzt, darf sich nicht als Sportkletterlehrer ausgeben.

§13 Vorbereitung einer Klettertour/-unterricht
(2) Der Sportkletterlehrer hat den Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen seinen Ausweis vorzulegen. 
(3) Der Sportkletterlehrer ist verpflichtet, die zugesicherte Führung persönlich durchzuführen. 
(5) Der Sportkletterlehrer darf die zur Durchführung einer geplanten Tour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.